Gesuch für das Anbringen von temporären Reklamen
Gemäss Art. 96 SSV sind Strassenreklamen untersagt, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Ab Fahrbahnrand sind folgende Mindestabstände zwingend einzuhalten:
Bei Kreuzungen / Kreisel / Verzweigungen: 10 m
Ab Fahrbahnrand: 3 m